Resturlaub - Aufsparen erlaubt?
Natürlich gibt es im Land der Gesetze und Regelungen auch ein Gesetz für den Urlaub. Und in dem ist ganz klar geregelt: Resturlaub verfällt grundsätzlich mit Ablauf des Beginn des alten Kalenderjahres. Das bedeutet, Urlaub muss in dem Jahr genommen werden, ihn dem er entsteht. Der Traum vom sechs Wochen langen Traumurlaub in der Karibik platzt hiermit. Sorry.
Aber, Moment. Wie so oft, haben die Juristen auch hier einige Ausnahmen von der Regel eingebaut. Denn: Wenn es dringende betriebliche Gründe gab, die einen Urlaub über einen bestimmten Zeitraum unmöglich machten, dann können Sie Ihren Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen. Ein Großauftrag oder eine Projektwoche können solche möglichen Gründe sein. Wenn diese Ausnahme zutrifft, haben Sie immerhin noch bis Ende März des nächsten Jahres Zeit, den Urlaub abzufeiern.
Zweite Ausnahme: Ihr Resturlaub verfällt auch dann nicht, wenn Sie schwerwiegende persönliche Gründe hatten, zum Beispiel einen Großteil des Jahres krank waren und deswegen keinen Urlaub nehmen konnten. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom Januar 2009 noch einmal bestätigt.
3. Ausnahme: Auch im Tarifvertrag gibt es häufig Reglungen zum Thema Resturlaub. Nicht selten darf hiernach der Mitarbeiter Resturlaub mit ins erste Quartal des nächsten Jahres nehmen. Stichtag ist dann der 31. März des Jahres, danach verfallen die Urlaubstage ersatzlos.
Noch ein Tipp: Kennen Sie das? "Ein guter Arbeitnehmer wird während seines Urlaubs krank". Diesen Spruch können sich Arbeitgeber besser verkneifen. Denn sollten Sie während des Urlaubs erkranken, dann lassen Sie sich selbstverständlich krank schreiben, so schreibt es das Bundesurlaubsgesetz in §9 vor. Mit der ärztlichen Bescheinigung können Sie sich Ihre Urlaubstage zurückholen, schließlich ist ein Urlaub zum Erholen da und nicht zum Auskurieren von fiesen Infekten und anderen Krankheiten.