Umtauschrecht gleich Rückgaberecht? Das müssen Sie beachten!

Bild:©Yanik Chauvin-Fotolia.com

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Gibt es bei Nichtgefallen eigentlich auch ein Umtauschrecht? Der Pulli sah im Licht der Umkleidekabine völlig anders aus; das neue Kleid schmeichelt nicht gerade den weiblichen Rundungen; Rosa können auch wirklich nur alle anderen tragen. Kommen Ihnen solche Gedanken, wenn Sie Ihre neusten Einkäufe zu Hause betrachten?

Dann können Sie doch theoretisch von Ihrem Umtauschrecht Gebrauch machen? Wie aber sieht es rechtlich mit dem Umtauschrecht und Rückgaberecht in Deutschland aus? Was erwartet Sie wirklich, wenn Sie einen Artikel umtauschen wollen - die vielzitierte Dienstleistungs-Wüste oder doch eher das Serviceparadies?

Dabei ist es ein großer Unterschied, ob der Artikel online oder im Laden um die Ecke eingekauft wurde. Onlineshopper sind in Sachen Umtauschrecht weit besser dran. Aber dazu unten mehr. 


Recht auf Umtausch im Ladengeschäft:


Grundsätzlich gilt, dass Kleidungsstücke und andere Waren nicht vom Verkäufer umgetauscht werden müssen. Ausnahme: Die Artikel waren bereits beim Kauf beschädigt oder anderweitig fehlerhaft und der Käufer bemerkt dies erst nach dem Einkauf. Dann hat der Käufer in jedem Fall die gesetzlichen Gewährleistungs- und Garantierechte.

Aber was ist mit klassischen Fehlkäufen? Sind Geschäfte verpflichtet, auch solche von der Sache her völlig intakten Artikel umzutauschen? Rein rechtlich: Nein! Dieser Service, der in vielen Geschäften und Ladenketten üblich ist, basiert einzig und allein auf der Kulanz des Händlers. Im Regelfall steht auf dem Kassenbon, ob und in welcher Zeitspanne Ihr Umtauschrecht verfällt. Nach dem Gesetz haben Sie auch keinen zwingenden Anspruch auf Geldrückgabe oder einen Gutschein. Dies liegt allein im Ermessen des Verkäufers. Wenn der dem Umtausch nicht zustimmt, haben Sie schlechte Karten. Dass viele dies nicht wissen, liegt ganz einfach daran, dass die meisten Händler in Deutschland ohne Murren die Waren zurücknehmen, ohne auch nur nach dem Grund für den Umtausch zu fragen. Insofern sind wir doch im Serviceparadies und haben es bisher einfach nur nicht gemerkt. Wer hätte das gedacht :-)




Recht auf Umtausch im Online-Shop


Noch besser in Sachen Umtausch sind Online-Shopoholics dran. Gemeint sind alle, die 24 Stunden am Tag Zugang zu Waren aller Art haben möchten und daher oft im Internet einkaufen oder einfach nur das bequeme Einkaufen per Mausklick lieben. Für sie gelten nämlich noch großzügigere Regeln beim Umtauschen. Im Gegensatz zum Einkauf beim Shop um die Ecke, sind Sie beim Umtausch im Internet nicht auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen. Wer im Internet einkauft, hat per se ein gesetzliches Rückgaberecht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie die Ware mit beigelegtem Widerruf zurückschicken. Dabei müssen Sie keine Gründe angeben, auch wenn viele Versandhäuser und Online Shops entsprechende Formulare für den Fall des Umtausches mitschicken. Übrigens: Auch Waren, die am Telefon oder an der Haustür gekauft wurden, fallen unter dieses Widerrufsrecht.

Ganz vom Umtauschrecht und Rückgaberecht ausgeschlossen sind natürlich verderbliche Lebensmittel und Maßanfertigungen. Aber das dürfte sich von selbst verstehen. Musik-CDs, PC und Videospiele, DVDs, also im Grunde alle Audio- Videoprodukte und Software, die bereits entsiegelt oder aus der eingeschweißten Folie entnommen wurden, können ebenfalls nicht mehr umgetauscht werden.

Eine weitere Sonderreglung beim Umtausch-  und Rückgaberecht betrifft alle Käufer bei Verkaufsplattformen, wie Ebay, Hood oder Amazon-Marketplace. Privatverkäufer sind hier nicht dazu verpflichtet, ein Rückgaberecht oder Umtauschrecht einzuräumen.